Satzung

Satzung des Ayyo Team Essen e.V.

§ 1) Name, Sitz und Zweck

1. Der am 18. November 2006 in Essen gegründete Sportverein führt den Namen Ayyo Tem Essen e.V.
Der Ayyo Team Essen e.V. hat seinen Sitz in ESSEN. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht ESSEN eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft
a) im Westdetuschen Triathlon Verband;
b) im Leichtathletik-Verband Nordrhein
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Leichtathletik-, Duathlon- und Triathlonsportes sowie der sportlichen Jugendhilfe mit unter anderen völkerverbindenen Absichten.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigentwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglied erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf kein Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältsmäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
8. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen des Duathlon-, Triathlon- und Leichtathletiksportes einschließlich sportlicher Jugendpflege.

§ 2) Mitglieder des Vereins

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammmlung.
5. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, ihren Möglichkeiten entsprechend, alles zu tun und den Duathlon-, Triathlon- sowie Leichtathletiksport und das Ansehen des Ayyo Team Essen e.V. zu fördern.

§ 3) Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich.
3. Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom geschäftsfürhenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
d) wegen unehrenhafter Handlungen;
Dem betroffenen Mitglied steht gegen einen Vorstandbeschluss der Beschwerdeweg an die Mitgliederversammlung offen. Die Mitgliederversammlung entscheidet entgültig.

§ 4) Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Über die Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und außerordentliche Beitragszahlungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen jeglicher Art befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und außerordentliche Beitragszahlungen ganz oder teilweise erlasse oder stunden.

§ 5) Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
2. Die Teilnahme jüngerer Mitglieder an den Mitgliederversammlungen ist freigestellt
3. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht; sind jedoch nicht wählbar.
4. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.
5. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gewählt werden.

§ 6) Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung;
– der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand oder
als Gesamtvorstand

§ 7) Mitgliederversammlung

1. Sie ist oberstes Organ des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres zusammen.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins;
b) die Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c) die Entlassung des Vorstandes;
d) die Durchführung der Wahlen;
e) die Beschließung des Haushaltsplanes;
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Unterlagen;
g) über Anträge zu befinden;
h) die Änderung der Satzung;
i) die Feststellung, dass die Ordnungen des Vereins der Satzung nicht widersprechen;
j) der Beschluss über die Neugründung von Abteilungen bzw Einführung neuer Sportarten
k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw Ehrenvorsitzenden
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen einzuberufen, wenn es
– der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt;
– ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher Form – mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag – unter Angabe der Tagesordnungspunkte.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht als Tagesordnungspunkte aufgeführt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, das  sie als Tagesorndungspunkt aufgenommen werden.
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Geschäftsführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8) Vorstand

1. Der Vorstand setz sich zusammen aus dem
– geschäftsführenden Vorstand und dem
– Gesamtvorstand

Der geschäftsführenden Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden;
– dem stellvertretenden Vorsitzenden;
– dem Schatzmeister;
– dem Geschäftsführer und dem
– Jugendwart

Der Gesamtvorstand besteht aus
– dem geschäftsführenden Vorstand;
– den von der Mitgliederversammlung zu wählenden höchstens 3 Beisitzern
(näheres beschließt die Mitgliederversammlung)
– den Mitarbeitern für die Öffentlichkeitsarbeit
– den Organisatoren für den Wettkampfsport (Anzahl beschließt die Mitgliederversammlung)
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
3. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einzuberufenden Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt ( § 5 Abs. 5). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorsitzende des Vereins beruft und leitet die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtig, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsfüherenden Vorstandes laufend zu informieren.
7. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandressorts regelt die zu beschließende Geschäftsordnung.
8. Die Geschäftsordnung wird durch den Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§ 9) Abteilungen

1. Für die durch den Verein zu vertretenden Sportarten werden im Bedarfsfalle gesonderte Abteilungen durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die besondere Aufgabe der Abteilungen und die Wahl der Mitglieder der Abteilungen ergeben sich aus dem Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 10) Protokollierung

Neben der unter § 7 Abs. 9 festgelegten Protokollierung sind Protokolle zu fertigen von Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes der Sitzungen der Abteilungen. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11) Wahlen

1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werde von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
3. Zu Vorstandsmitgliedern können Mitglieder des Vereins gewählt werden.

§ 12) Kassenprüfung

Die Kassen des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 13) Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
– der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
– von zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Deutschen Sportbund mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Duathlon-, Triathlon- und Leichtathletiksportes verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18. November 2006 beschlossen.

Werbung